Beschafft sich ein Mieter für seine Wohnung selbst Rauchwarnmelder, so kann er die dadurch entstandenen Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen. Denn der Vermieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten in seiner zur Miete angebotenen Wohnung Rauchwarnmelder zu installieren.
Der Fall
Der Mieter einer Wohnung hatte selbst Rauchwarnmelder angeschafft, diese installiert und die dafür angefallenen Kosten von seinem Vermieter zurückgefordert. Da sich der Vermieter weigerte, der Zahlungsaufforderung nachzukommen, erhob der Mieter Klage.
Die Entscheidung
Das zuständige Amtsgericht Coesfeld gab dem klagenden Mieter Recht und verurteilte den Vermieter zur Kostenerstattung nach § 812 Abs. 1 BGB. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Vermieter als Eigentümer einer Wohnung nach § 49 Abs. 7 BauO in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung verpflichtet ist, Schlafräume, Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege führen, jeweils mindestens mit einem Rauchwarnmelder auszustatten. Unstreitig hatte der klagende Mieter die Rauchwarnmelder selbst besorgt und installiert, wodurch der Vermieter der Wohnung insoweit ohne Rechtsgrund bereichert ist. Selbst wenn der Vermieter gleichwohl eigene Rauchwarnmelder bereits besorgt hatte und der Mieter den Einbau von anderen Rauchwarnmeldern zu dulden hat, ändert dies nichts an dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch.
AG Coesfeld, Urteil vom 5. September 2019, Az. 4 C 171/19
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